Ab dem 01. Juli 2009 gelten gemäß Bundesumzugskostengesetz (BUKG) nachstehend beschriebene Beträge. Genau nachzulesen ist dies im Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen vom 16.12.2008.
In diesem Schreiben hat sich das Bundesministerium der Finanzen mit der steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinie 2008 und der Änderung der maßgeblichen Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2008, 1. Januar 2009 und 1. Juli 2009. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 Bundesumzugskostengesetz maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzuges
ab 1. Januar 2008 1.473 Euro
ab 1. Januar 2009 1.514 Euro
ab 1. Juli 2009 1.584 Euro
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
ab 1. Januar 2008 1.171 Euro
ab 1. Januar 2009 1.204 Euro
ab 1. Juli 2009 1.257 Euro
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs
ab. 1. Januar 2008 585 Euro
ab 1. Januar 2009 602 Euro
ab 1. Juli 2009 628 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze Bundesumzugskostengesetz bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. Januar 2008 um 258 Euro, zum 1. Januar 2009 um 265 Euro sowie zum 1. Juli 2009 um 277 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 5. August ist auf Umzüge die nach dem 31. Dezember 2007 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 16.12.2008 IV C 5 S 2353/08/10007